Nach geltender Rechtslage gilt für Hunde im Stadtgebiet München der Grundsatz vom Freilauf. Nur in bestimmten Fällen bzw. Gebieten gilt Leinenzwang.
Hinsichtlich der Ausnahmen vom Freilauf besteht ein “Flickenteppich”, d. h. es gelten die verschiedensten Regelungen:
In allen öffentlichen Grünanlagen (geregelt in der Grünanlagensatzung) dürfen Hunde in mit “grünen Pollern” gekennzeichneten Spiel- und Liegewiesen sowie auf Spielplätzen nicht mitgeführt werden. Auf den Wegen in diesen Bereichen und im gesamten Westpark sind Hunde an der Leine zu führen.
Neben der Grünanlagensatzung finden sich auf kommunaler Ebene beispielsweise Festlegungen in der Hundeverordnung, in Naturschutzgebietsverordnungen, in der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Nymphenburg” und der Oktoberfestverordnung.
Zusätzlich sind Bestimmungen zu Hunden in der Straßenverkehrsordnung, dem Bundesjagdgesetz, dem Bayerischen Jagdgesetz, dem Strafgesetzbuch und der (Bayerischen) Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit enthalten.
Der Englische Garten als „staatliche Parkanlage” fällt dagegen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen. Sie ist dort auch für die geltenden Anlagenvorschriften, die grundsätzlich ein Leinengebot vorsehen, verantwortlich.
In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Bahnhöfen müssen Hunde gemäß der Mitnahmeregelungen des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes grundsätzlich an der kurzen Leine geführt werden. Die Leinenpflicht gilt auch in Bahnhöfen und auf.den dazu gehörigen Vorplätzen der Deutschen Bahn.
Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen geeigneten Maulkorb tragen.
Kampfhunde dürfen weder in den Fahrzeugen des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes noch in die S- und U- Bahnhöfen mitgenommen werden.
In den Zügen der Deutschen Bahn können kleine Hunde (bis zur Größe einer Hauskatze) in geschlossenen Behältnissen (z. B. Tierboxen) wie Handgepäck mitgenommen werden. Hunde, die nicht wie Handgepäck untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, müssen angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sein.